Ergebnis der Kirchenvorstandswahl vom 10.3.24

Die Wahlbeteiligung lag bei sagenhaften 24,55 % der Wahlberechtigten!

Folgende Kandidaten wurden in den neuen Kirchenvorstand gewählt (in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen):

  1. Claudia Abendroth
  2. Miriam Fischer
  3. Barbara Saß
  4. Jochen-Ulrich Moritz
  5. Nele Meyer
  6. Jutta Sepe
  7. Nina Backhaus
  8. Dr. Christian Schulz
  9. Nora Schwarz
  10. Katja Albers

Ersatzkirchenvorsteherinnen und Ersatzkirchenvorsteher sind somit:

  1. Thomas Görlitzer
  2. Matthias Koschel
  3. Anne Bleise

Wir danken den zahlreichen Wählern, den Kandidaten und dem Wahlvorstand!

 

Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich Beschwerde gegen die Wahl erheben. Die Beschwerde ist schriftlich beim Kirchenvorstand, Kirchenstr. 1, 21224 Rosengarten oder beim Kirchenkreisvorstand, Kirchstr. 23, 21218 Seevetal  einzureichen und kann nur mit einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat, begründet werden. Über die Beschwerde entscheidet der Kirchenkreisvorstand.

 

 

Der aktuelle Kirchenvorstand

Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Rosengarten tagt einmal im Monat jeweils um 19:30 Uhr. Bis 20:30 Uhr ist die Sitzung öffentlich - Gäste sind herzlich willkommen!

Nächste Termine:

  • 04.04.24 in Nenndorf
  • 02.05.24 in Klecken
  • 07.06.24 in Nenndorf

Aufgabe des Kirchenvorstandes:

Neben dem Pfarramt gibt es in jeder Kirchengemeinde haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter:innen. Ebenso eine große Zahl von Ehrenamtlichen, die verschiedene Aufgaben erfüllen. 

Der Kirchenvorstand arbeitet ehrenamtlich. Er ist das Leitungsgremium und entscheidet über Stellenerrichtung sowie Stellenbesetzung. Der Kirchenvorstand führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden. Er verwaltet das Vermögen der Kirchengemeinde und setzt den Haushaltsplan fest. Er soll die kirchliche Gemeinschaft fördern und neue Tätigkeiten anregen. Mit dem Pfarramt beschließt er über Gottesdienstordnung und -zeiten sowie über die Einführung und Verlegung von Gottesdiensten. (KGO §§52 ff)